Rechtsprechung
   VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,69914
VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957 (https://dejure.org/2010,69914)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957 (https://dejure.org/2010,69914)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. August 2010 - AN 5 K 10.00957 (https://dejure.org/2010,69914)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,69914) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nr. I 2 a Verfahrensanordnung BMI vom 24.5.2007 i.d.F. vom 22.7.2009 Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer;Keine Aufnahmezusage bei Nachweis der Abstammung nur von jüdischen Großeltern;Keine unzulässige Rückwirkung der Verfahrensanordnung BMI auf sog. Ü-II-Fälle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657

    Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Soweit demgegenüber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 2009 (19 C 09.2657 - juris -) in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe - eine Hauptsacheentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der entsprechenden Fallgruppe liegt noch nicht vor - sich zwar ebenfalls auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 (a.a.O.) bezieht, dann aber ausführt, bei der gerichtlichen Kontrolle, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen der Anwendung der Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG gegeben seien, seien die bei Rechtsnormen geltenden Auslegungsmethoden zu Grunde zu legen, wobei den entstehungsgeschichtlichen Argumenten eine besondere Bedeutung zukomme, findet dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage.

    Keine Grundlage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich aber auch insoweit, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) nicht nur ausführt, darüber hinaus müsse die Verwaltungspraxis den Anforderungen des Gleichheitssatzes, sondern auch der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen und die allgemeinen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots beachten.

    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) in einem Fall, in dem der Kläger lediglich eine vor 1990 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter, die deren Abstammung von ihrer Mutter jüdischer Nationalität belegt und in dem damit - wie im Fall der Klägerin zu 1) - lediglich die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil belegt ist, ausführt, der Annahme des Bundesamtes, der unabdingbare Nachweis der jüdischen Nationalität oder die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden sei somit nicht erbracht, könne nicht gefolgt werden, führt dies - worauf vorsorglich hinzuweisen ist - nicht zum Erfolg der Klage.

    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) zudem ausführt, Nr. 1 2 a der Verfahrensanordnung BMI dürfe nicht dahin (miss)verstanden werden, dass die "Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil jüdischer Nationalität" gemeint sei und in diesem Zusammenhang auf die Zielsetzung der Regelung verweist, unternimmt er ebenfalls den unzulässigen Versuch, die Regelung so auszulegen, wie es ihm als richtig erscheint und verkennt dabei, dass es für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf die ständige Verwaltungspraxis und den aus Art. 3 GG sich ergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung aller Antragsteller unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis ankommt.

    Gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssage hinsichtlich der Anwendung der Verfahrensanordnung BMI und der Überprüfbarkeit der auf ihr beruhenden Entscheidungen des Bundesamtes grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil der Kammer von dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2009 (a.a.O.) abweicht.

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. September 2000 (1 C 19/99 - juris -) zu der insoweit mit § 23 Abs. 2 AufenthG deckungsgleichen Vorgängervorschrift des § 32 AuslG u.a. ausgeführt, es stehe im Ermessen der obersten Landesbehörde, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive begrenzt sei, ob sie eine Anordnung nach § 32 AuslG treffe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 19. September 2000 (a.a.O.) ferner ausgeführt, dass ein Ausländer aus einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis herleiten könne.

    Soweit demgegenüber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. November 2009 (19 C 09.2657 - juris -) in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe - eine Hauptsacheentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der entsprechenden Fallgruppe liegt noch nicht vor - sich zwar ebenfalls auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 (a.a.O.) bezieht, dann aber ausführt, bei der gerichtlichen Kontrolle, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen der Anwendung der Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG gegeben seien, seien die bei Rechtsnormen geltenden Auslegungsmethoden zu Grunde zu legen, wobei den entstehungsgeschichtlichen Argumenten eine besondere Bedeutung zukomme, findet dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage.

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Dies ergibt sich schon daraus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 366, 369) bezieht, die hier aber nicht einschlägig ist.

    Der damit in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1991 (1 BvR 1324/90) betrifft das Gebot effektiven Rechtschutzes bei Kündigung von Mietverhältnissen.

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Sie werden insbesondere bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 (1 C 8/09 - juris -) zu dem durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 nachträglich in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Ausländers voraussetzt, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
  • BVerfG, 12.09.2007 - 1 BvR 58/06
    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Verfassungsrechtlich schutzwürdig sei nur ein betätigtes Vertrauen, d.h. eine "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.7.2007, 1 BvR 58/06 - juris -).
  • VGH Bayern, 20.07.2010 - 19 ZB 10.789

    Aufnahmezusage an jüdische Zuwanderer aus der ehem. Sowjetunion

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Für dieses - die Annahme des Prozessbevollmächtigten der Kläger widerlegende - Verständnis der Voraussetzung in Nr. 1 2 a Verfahrensanordnung BMI spricht schließlich auch folgender, dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (19 ZB 10.789 - juris -) entnommener Satz: "Gemäß Nr. 1 2 a dieser Regelung ist dafür der Nachweis der jüdischen Nationalität oder der Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden zu erbringen".
  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.8.1995, Az. 9 C 391/94 - juris -) könne niemand darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber oder, wie hier, die ausführende Verwaltung die erforderlichen Voraussetzungen für den Erwerb eines bestimmten Rechtsstatus nicht für die Zukunft modifiziere.
  • VG Ansbach, 14.05.2009 - AN 5 K 08.01983

    Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion; positive

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (AN 5 K 08.01983 - juris -) festgestellt, in der Anwendung der Voraussetzung der Nr. 1 2 a Verfahrensanordnung BMI auf die Fälle, in denen der Aufnahmeantrag nach dem 30. Juni 2001 gestellt und vor dem 1. Januar 2005 eine Aufnahmezusage nicht zugestellt worden ist, liege weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung.
  • VG Ansbach, 29.04.2010 - AN 5 K 09.00796

    Nachweis jüdischer Abstammung; Verfahrensanordnung BMI keine normkonkretisierende

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Die Kammer legt sie deshalb in ständiger Rechtsprechung ihren Entscheidungen in den diesbezüglichen Verfahren, insbesondere in den Verfahren wegen der Erteilung einer Aufnahmezusage an jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion zu Grunde (z.B. Urteil vom 29.4.2010, AN 5 K 09.00796 - juris -) und befindet sich damit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z.B. Urteil vom 1.6.2010, AN 19 K 09.00528 - juris -).
  • VGH Bayern, 15.03.2010 - 19 C 09.3135

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2010 - AN 5 K 10.00957
    Dementsprechend führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem ebenfalls in einem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 15. März 2010 (19 C 09.3135 - juris -) aus, die Verwaltungsanordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG unterliege als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
  • VG Ansbach, 11.03.2010 - AN 5 K 09.00951

    Verfahrensanordnung BMI vom 24.5.2007 i.d.F. vom 22. Juli 2009

  • VG Ansbach, 01.06.2010 - AN 19 K 09.00528

    Verfahrensanordnung BMI vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 22. Juli 2009;

  • VG Ansbach, 14.10.2010 - AN 5 K 10.01401

    Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil vom 19.9.2010, AN 5 K 10.00957 - juris -) und dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (19 ZB 10.789 - juris -).

    Dem vermag das Gericht aber nicht zu folgen, wie es u.a. bereits mit Urteil vom 19. August 2010 (AN 5 K 10.00957 - juris -) ausgeführt und dargelegt hat.

  • VG Ansbach, 26.10.2010 - AN 19 K 09.00841

    Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion

    Dies widerspricht dem Willen des Anordnungsgebers und auch der Praxis des Bundesamtes (siehe hierzu ausführlich: Urteil vom 19.8.2010 - AN 5 K 10.00957).
  • VG Ansbach, 26.10.2010 - AN 19 K 09.00840

    Voraussetzung für die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der Sowjetunion

    Dies widerspricht dem Willen des Anordnungsgebers und auch der Praxis des Bundesamtes (siehe hierzu ausführlich: Urteil vom 19.8.2010 - AN 5 K 10.00957).
  • VG Ansbach, 26.10.2010 - AN 19 K 08.01846

    Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion; jüdische Nationalität oder

    Dies widerspricht dem Willen des Anordnungsgebers und auch der Praxis des Bundesamtes (siehe hierzu ausführlich: Urteil vom 19.8.2010 - AN 5 K 10.00957), wie es der vorliegende Fall exemplarisch zeigt.
  • VG Ansbach, 26.10.2010 - AN 19 K 09.01965

    Nachweis jüdischer Nationalität; Nachweis der Abstammung von einem jüdischen

    Dies widerspricht jedoch dem Willen des Anordnungsgebers und der Praxis des Bundesamtes eklatant (siehe hierzu ausführlich: Urteil vom 19.8.2010, AN 5 K 10.00957), wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt.
  • VG Ansbach, 14.10.2010 - AN 5 K 10.01819

    Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion; Rücknahme einer rechtswidrig

    Die Kammer legt sie deshalb in ständiger Rechtsprechung ihren Entscheidungen in den diesbezüglichen Verfahren, insbesondere in den Verfahren wegen der Erteilung einer Aufnahmezusage an jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, zugrunde (vgl. Urteil vom 19.8.2010, AN 5 K 10.00957 - juris -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht